Aussage zurückziehen? Ein Ratgeber

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Aussage zurückziehen
Sie können Angaben nicht aus der Welt schaffen, indem Sie eine Aussage zurückziehen.

Damit Straftaten, Verbrechen und andere Verstöße gegen Recht und Gesetz aufgeklärt werden können, sind Aussagen notwendig. Denn die Polizei, der Staatsanwalt und der Richter waren nicht persönlich vor Ort, als sich die Tat ereignete. Also müssen sie Zeugen und Beschuldigte befragen, um herauszufinden, was wie passiert ist. Und eine Aussage muss nichts Schlechtes sein. Schließlich muss sie einen Tatverdächtigen nicht belasten, sondern kann ihn genauso gut auch entlasten. Nur: Was ist, wenn Sie gar nicht aussagen wollen? Wann haben Sie das Recht, zu schweigen? Und was können Sie tun, wenn Sie eine Aussage zurückziehen wollen?

Egal, ob es um eine Straftat oder nur eine Ordnungswidrigkeit geht: Um den Tathergang nachzuvollziehen, werden die Beteiligten und Zeugen vernommen. Die Akte kommt dann auf den Schreibtisch des Staatsanwalts. Er entscheidet, ob er das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Kommt es zu einer Anklage, finden wieder Befragungen statt. Neben dem Beschuldigten lädt der Richter dann auch die Zeugen vor.

Nun fragen Sie sich aber vielleicht, ob Sie überhaupt Angaben machen müssen oder wann Sie die Aussage verweigern können. Und ob es möglich ist, dass Sie Ihre Aussage zurückziehen. Diese Fragen klären wir im Folgenden.

Muss ich bei der Polizei aussagen?

Die Polizei führt erste Befragungen oft direkt vor Ort durch. Später werden Sie dann schriftlich zur Vernehmung vorgeladen.

Dabei war es lange Zeit so, dass Sie der Vorladung durch die Polizei keine Folge leisten mussten. Sie waren also weder verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, noch mussten Sie gegenüber der Polizei eine Aussage machen. Sie mussten noch nicht einmal mit den Polizeibeamten sprechen, wenn Sie das nicht wollten.

Anders sieht es bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft aus. Wenn Sie der Staatsanwalt vorlädt, müssen Sie erscheinen und eine Aussage machen. Und auch von einem Richter müssen Sie sich vernehmen lassen. Der Gesetzgeber hatte also sehr bewusst unterschieden, welche Befugnisse bei der Vernehmung von Zeugen er dem Staatsanwalt, dem Richter und der Polizei einräumt.

Durch eine Gesetzesänderung ist die Rechtslage jetzt aber eine andere. Ende August 2017 ist nämlich – von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen – ein Gesetz in Kraft getreten, durch das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher ausgestaltet werden sollen.

In diesem Zuge wurde § 163 StPO (Strafprozessordnung) neu geregelt. Darin heißt es in Absatz 3 nun:

Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. …

Mit den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist die Polizei gemeint. Die Rechtslage ist jetzt also so, dass Sie verpflichtet sind, einer Vorladung der Polizei zur Zeugenvernehmung zu folgen.

Sie haben das Recht auf einen Beistand!

Nach der Gesetzesänderung besteht also auch gegenüber der Polizei grundsätzlich eine Aussagepflicht. Dass das Gesetz „einen Auftrag der Staatsanwaltschaft“ voraussetzt, wird Ihnen in der Praxis nicht weiterhelfen. Denn zum einen wurde das Gesetz ja mit der Absicht überarbeitet, Strafverfahren effektiver zu machen. Deshalb dürfte es bei der Definition, wann ein Auftrag vorliegt, ziemlich viel Spielraum geben. Zum anderen ist die Polizei per se ermittelnd für den Staatsanwalt tätig.

Hinzu kommt, dass juristisch bislang nicht geklärt ist, ob die Staatsanwaltschaft wirklich für jede einzelne Zeugenvernehmung einen eigenen Auftrag erteilen muss oder ob sie der Polizei nicht auch eine Art generelle Ermächtigung erteilen kann. Doch selbst wenn für jede Zeugenvernehmung ein eigenständiger Auftrag notwendig sein sollte, dürfte dieser im Zeitalter von digitalen Kommunikationsmitteln innerhalb weniger Minuten vorliegen.

Es gibt aber eine andere Möglichkeit, zumindest eine sofortige Aussage zu umgehen. Sie ergibt sich daraus, dass Sie immer das Recht auf einen Beistand haben. Ob Sie Beschuldigter oder Zeuge sind, spielt dabei keine Rolle.

Bevor Sie irgendwelche Angaben machen, steht es Ihnen zu, sich rechtlich beraten zu lassen.

Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, müssen Sie der Polizei also nicht sofort Rede und Antwort stehen, sondern dürfen zunächst schweigen. Denn der Zeugenbeistand ist gesetzlich verankert. Deshalb muss Ihnen die Polizei die Zeit geben, zum Beispiel einen Anwalt einzuschalten.

Allerdings bleibt dieses Recht nicht für immer bestehen. Spätestens wenn Sie der Staatsanwalt oder der Richter befragt, müssen Sie aussagen. Es sei denn, Sie können vom Aussage- oder dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

⚠️Wann habe ich das Recht, die Aussage zu verweigern?

Sie müssen sich niemals selbst belasten. Werden Sie als Beschuldigter vernommen, müssen Sie also überhaupt keine Aussagen machen, sondern können die Aussage komplett verweigern. Und bei einer Vernehmung müssen Sie über Ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt werden. Das ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.

Dass Sie als Beschuldigter keinerlei Fragen beantworten müssen und schon gar nicht solche, die den Verdacht gegen Sie erhärten, ist ein sehr wichtiges Recht. Lassen Sie sich deshalb nicht zu irgendwelchen Aussagen oder Kommentaren verleiten. Sondern besprechen Sie mit Ihrem Strafverteidiger, ob und wie Sie sich zu dem Tatvorwurf äußern werden.

Ein Aussageverweigerungsrecht haben Sie nur dann, wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden. Doch genau das ist der Knackpunkt. Denn oft ist nicht klar, ob jemand bereits als Beschuldigter oder zunächst nur als Zeuge befragt wird.

Sobald formell ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eröffnet wurde, sind Sie aus einem tatverdächtigen Zeugen zum Beschuldigten geworden. Gleiches gilt, wenn ganz gezielt Maßnahmen des Strafprozesses wie zum Beispiel eine körperliche Untersuchung oder eine erkennungsdienstliche Behandlung gegen Sie angeordnet wurden.

Ansonsten entscheiden die Strafverfolgungsbehörden durch pflichtgemäßes Ermessen, ob Sie noch Zeuge oder Beschuldigter sind. Sollte sich während der Befragung herausstellen, dass Sie tatverdächtig sind, muss die Vernehmung unterbrochen werden und eine Belehrung über Ihr nun bestehendes Aussageverweigerungsrecht erfolgen.

Wann kann ich vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen?

Werden Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge vernommen, sind Sie grundsätzlich zu einer Aussage verpflichtet. Das ergibt sich aus § 48 Abs. 1 StPO.

Allerdings weiß der Gesetzgeber, dass Sie durch eine wahrheitsgemäße Aussage in einen Gewissenskonflikt geraten können. Aus diesem Grund gewährt er Ihnen in bestimmten Fällen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Schweigen dürfen Sie in folgenden Situationen:

Zeugnisverweigerungsrecht bei Verwandten

§ 52 StPO berücksichtigt, dass Sie eine Aussage gegen einen nahen Verwandten in eine schwierige Situation bringen kann. Deshalb dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn Sie mit dem Beschuldigten verlobt, verheiratet, verschwägert oder in gerader Linie verwandt sind. In der Seitenlinie besteht das Zeugnisverweigerungsrecht bis zum dritten Verwandtschaftsgrad. Sie müssen also zum Beispiel gegen

  • Ihren Verlobten, Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Eltern,
  • Kinder,
  • Geschwister,
  • Großeltern,
  • Onkel und Tante oder
  • Schwager und Schwägerin

nicht aussagen. Bei einer Ehe spielt es übrigens auch keine Rolle, ob die Ehe noch besteht. Selbst wenn die Ehe inzwischen geschieden ist, bleibt Ihr Zeugnisverweigerungsrecht erhalten.

Komplizierter kann es aber werden, wenn Sie in einer Patchwork-Familie leben. Denn gegen Ihre eigenen Kinder und gegen Stiefkinder müssen Sie nicht aussagen. Gegenüber Ihrem Partner haben Sie jedoch kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Sie mit ihm nur in wilder Ehe (also ohne Trauschein) zusammenleben. Und auch die Stiefgeschwister untereinander können die Aussage nicht verweigern, weil sie nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind.

Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen

Geistliche, Ärzte, Anwälte und ein paar andere Berufsgruppen können die Aussage ebenfalls verweigern. Das ist in § 53 StPO festgelegt.

Von Bedeutung ist diese Regelung vor allem mit Blick auf Ihren Strafverteidiger. Denn sein Zeugnisverweigerungsrecht stellt sicher, dass sie als Beschuldigter offen mit ihm sprechen können, ohne befürchten zu müssen, dass Ihr Verteidiger im Prozess als Zeuge aussagen muss.

Zeugnisverweigerungsrecht bei Aussagen, die Sie selbst belasten

Eine sehr wichtige Regelung ist das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Demnach müssen Sie nämlich keine Fragen beantworten, wenn Sie bei wahrheitsgemäßer Antwort sich selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein konkreter Verdacht besteht oder nicht. Wenn Ihre Aussage dazu führen könnte, dass ein Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet werden könnte, dürfen Sie schweigen.

Aber Achtung: Dass Sie die Aussage verweigern dürfen, heißt nur, dass Sie das Recht haben, zu schweigen. Lügen dürfen Sie als Zeuge nicht. Sie können also entweder von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen und gar nichts sagen – oder Sie bleiben bei der Wahrheit.

Was ist besser: aussagen oder schweigen?

Dass Sie als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht und als Zeuge unter Umständen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, heißt nicht, dass Sie dieses Recht auch nutzen müssen. Ob es besser ist, auszusagen oder zu schweigen, lässt sich pauschal nicht sagen. Denn letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie vor allem bei der Erstvernehmung durch die Polizei besser nichts sagen sollten. Besprechen Sie sich stattdessen erst einmal mit Ihrem Anwalt. Als Strafverteidiger kann er Akteneinsicht beantragen. Dadurch weiß er, auf welchem Stand die Ermittlungsbehörden sind. Auf dieser Grundlage kann er die Verteidigungsstrategie vorbereiten und mit Ihnen abstimmen, ob und wie Sie sich zur Sache äußern.

Entlastende Aussagen können auch später noch in den Prozess einfließen. Doch Aussagen, die einmal gemacht wurden, lassen sich nicht mehr so einfach entkräften.

Wenn Sie als Zeuge aussagen sollen und kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, müssen Sie ohnehin aussagen. Sie sind dann gegenüber dem Staatsanwalt und dem Richter zu einer Aussage verpflichtet – und unterliegen dabei der Wahrheitspflicht. Kommen Sie nicht auf die Idee, zu lügen. Denn durch eine Falschaussage machen Sie sich strafbar und riskieren eine Freiheitsstrafe. Ob Sie vereidigt wurden oder nicht, spielt keine Rolle. Auch eine uneidliche Falschaussage wird mit einer Freiheitsstrafe geahndet.

Kann ich eine Aussage zurückziehen?

Die Antwort auf die Frage, ob Sie eine Aussage zurückziehen können, lautet: Nein. Haben Sie einmal Angaben gemacht, können Sie Ihre Aussage nicht zurückziehen.

Eine Aussage, die Sie zu Protokoll gegeben haben, verbleibt in der Ermittlungsakte. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie das Protokoll unterschrieben haben. Verweigern Sie die Unterschrift, wird das eben so vermerkt. Und eine Aussage, die Sie vor Gericht machen, wird im Verfahren berücksichtigt.

Natürlich haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre Aussage zu berichtigen oder zu ergänzen. Allerdings sollten Sie dabei vorsichtig sein. Denn wenn Sie zum Beispiel erklären, dass Sie Ihre erste Aussage zurückziehen wollen, weil sie kompletter Blödsinn war und in Wirklichkeit alles ganz anders abgelaufen ist, könnte Ihnen das als Falschaussage ausgelegt werden. Und damit hätten Sie sich strafbar gemacht.

Wenn Ihnen im Nachhinein noch etwas einfällt oder Sie einen Sachverhalt klar stellen möchten, können Sie Ihre Aussage also jederzeit vervollständigen oder korrigieren. Nur können Sie eine Aussage eben nicht mehr zurückziehen. Zumal Sie als Zeuge immer und zu jeder Zeit wahrheitsgemäß aussagen müssen.

Anders sieht es aus, wenn Sie Beschuldigter sind. Dann müssen Sie gar nicht aussagen und dürfen sogar lügen. Aber Sie können eine getätigte Aussage nicht zurückziehen. Jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass die Aussage damit aus der Welt ist.

Selbst wenn Sie ein Geständnis abgelegt haben und dieses später widerrufen, bleibt das Geständnis bestehen. Denn letztlich sind sowohl das Geständnis als auch der Widerruf zunächst einmal nur Aussagen, die im Verfahren auf ihre Belastbarkeit geprüft und dann entsprechend gewertet werden.