Aktualisiert am 18. Juli 2024 von Ömer Bekar, geprüft und gegengelesen von Rechtsanwalt Olaf Kamper
Diese Vorlage zur Ausübung des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz wurde gründlich von Fachanwälten überprüft, um ihre rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Sie umfasst alle wesentlichen Punkte, die bei einem Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz beachtet werden sollten.
[Ihr Name] [Ihre Adresse] [Postleitzahl und Ort]
Empfänger:
[Name des Unternehmens]
[Adresse des Unternehmens]
[Postleitzahl und Ort]
Ort, Datum
Betreff: Widerruf meines Vertrags, Bestellnummer [Ihre Bestellnummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich von meinem Recht auf Widerruf gemäß § 355 BGB und dem Fernabsatzgesetz Gebrauch und widerrufe den am [Datum des Vertrags] abgeschlossenen Vertrag über den Kauf folgender Waren/Dienstleistungen:
Bestellnummer: [Ihre Bestellnummer] Artikel/Dienstleistung: [Beschreibung der Artikel/Dienstleistung]
Ich bitte Sie daher,
1. mir den bereits gezahlten Betrag in Höhe von [Betrag] Euro innerhalb von [Frist, z.B. 14 Tagen] auf mein Konto [Ihre Kontoverbindung] zurückzuerstatten,
2. eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs sowie Informationen zur Rücksendung der Ware (falls zutreffend) zu senden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
[Ihr Name]
Eine riesige Auswahl, gute Vergleichsmöglichkeiten, oft günstigere Preise als im Laden vor Ort und dazu Online-Shops, die rund um die Uhr geöffnet haben: Im Internet auf Shoppingtour zu gehen, hat einige Vorteile. Zumal die Ware auch noch ganz bequem nach Hause geliefert wird. Und ein echtes Risiko besteht ebenfalls nicht. Schließlich gibt es ja das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht. Es ermöglicht, die Ware einfach wieder zurückzuschicken, wenn sie nicht überzeugt. Doch macht das Fernabsatzgesetz den Widerruf wirklich so einfach? Juristen würden an dieser Stelle vermutlich sagen: “Kommt darauf an.” Wir klären auf!
►Musterschreiben (zur freien Verwendung): So erklären Sie Ihren Widerruf
Früher reichte es aus, wenn Sie als Verbraucher die bestellte Ware kommentarlos an den Händler zurückgeschickt haben. Dieses Zurückschicken wurde wie ein wirksamer Widerruf behandelt. Seit Mitte Juni 2014 geht das so nicht mehr. Vielmehr müssen Sie seitdem ausdrücklich erklären, dass Sie den geschlossenen Vertrag widerrufen.
Strenge Vorgaben für die Widerrufserklärung gibt es aber nicht. Es genügt, wenn Sie angeben, dass Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und die Ware zurückgeben. Gründe für Ihren Widerruf müssen Sie nicht nennen. Dazu gibt es sogar ein Urteil vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 16.03.16, Az. VIII ZR 146/15).
Außerdem bleibt es Ihrer Entscheidung überlassen, ob Sie das Muster-Widerrufsformular des Händlers verwenden oder ein eigenes Schreiben nutzen.
Vorlage: So kann Ihre Widerrufserklärung aussehen
Ihr Name Händler/Unternehmen Datum Widerruf Vertrag/ Bestellung Nummer ____________________ Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerrufe ich den oben genannten Kaufvertrag. Unter Nutzung meines Rückgaberechts schicke ich Ihnen folgende Waren zurück: Bitte erstatten Sie die geleistete Zahlung auf mein Konto bei der … (Bank) …, IBAN ____________________. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Anschrift
Anschrift
Bestelldatum ____________________
Kundennummer ____________________
– (Artikel, Artikelnummer, Preis)
– (Artikel, Artikelnummer, Preis)
– …
Unterschrift
Das Wichtigste auf einen Blick
- Einen im Internet oder per Telefon geschlossenen Vertrag können Sie innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
- Der Händler muss Sie über Ihr Widerrufsrecht informieren.
- Ihren Widerruf müssen Sie ausdrücklich erklären. Begründen müssen Sie ihn aber nicht.
- Die Ware kommentarlos zurückzuschicken, reicht nicht aus.
- Es kann sein, dass Sie die Kosten für die Rücksendung zu tragen haben.
- Einige Waren sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen.
- Die Regelungen zum Widerrufsrecht enthalten die §§ 355 bis 357 sowie § 312g BGB.
Als Verbraucher haben Sie bei den meisten Online-Einkäufen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist können Sie also vom Vertrag zurücktreten. Gründe müssen Sie dabei nicht angeben. Und das Widerrufs- und Rückgaberecht gilt nicht nur für Produkte, die Sie in einem Online-Shop gekauft haben. Vielmehr greift es auch bei Dienstleistungen und bei Waren, die Sie bei einem Händler im Rahmen einer Internetauktion ersteigert haben. Waren, die Sie aus einem Katalog von einem Versandhaus bestellen, fallen ebenfalls unter die Regelung.
Den Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken, können Sie außerdem dann, wenn Sie die Sachen online bestellt und in einer Filiale abgeholt haben. Denn entscheidend an dieser Stelle ist, dass Sie den Vertrag online – oder auch per Telefon – geschlossen haben. Aber schauen wir uns die Sache in Ruhe an!
Der Händler muss Sie über das Widerrufsrecht belehren
Kaufen Sie in einem Geschäft vor Ort ein, sehen Sie die Ware live und in Farbe. Sie können sie in die Hand nehmen, von allen Seiten begutachten und in gewissen Grenzen testen. Kleidung und Schuhe können Sie anprobieren. Alle diese Möglichkeiten haben Sie beim Online-Shopping nicht. Hier müssen Sie sich auf die Produktfotos und die Beschreibungen verlassen.
Ein echtes Bild können Sie sich erst dann machen, wenn die bestellte Ware geliefert wurde. Und aus diesem Grund räumt Ihnen der Gesetzgeber ein Widerrufs- und Rückgaberecht ein. Dieses können Sie nutzen, wenn Ihnen die Ware nicht gefällt oder nicht passt. Aber auch, wenn Sie es sich einfach nur anders überlegt haben, können Sie den Kaufvertrag widerrufen.
Der Händler ist dazu verpflichtet, Sie auf Ihr Widerrufs- und Rückgaberecht hinzuweisen. Das geschieht durch die sogenannte Widerrufsbelehrung. Sie muss
- in Textform erfolgen.
- klar und verständlich formuliert sein.
- den Namen und die Anschrift desjenigen angeben, an den Sie Ihren Widerruf richten müssen.
- Sie über die Folgen des Widerrufs aufklären.
Ein gesondertes Schreiben muss der Händler aber nicht aufsetzen. Es genügt, wenn er Sie zum Beispiel in der E-Mail, mit der er Ihre Bestellung bestätigt, gleichzeitig auch über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Oder wenn er Sie auf der Internetseite gut sichtbar auf die Widerrufsbelehrung hinweist, bevor Sie die Bestellung abschicken. Genauso kann der Händler die Belehrung auf der Rückseite des Vertrags abdrucken.
Allerdings muss Ihnen der Händler ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, das Sie bei einem Widerruf ausfüllen und ihm schicken können. Sie wiederum können dieses Formular nutzen. Genauso können Sie aber auch selbst einen kurzen Widerruf formulieren. Eine Vorlage dafür finden Sie weiter unten.
Für Ihren Widerruf haben Sie zwei Wochen Zeit
Ware, die Sie im Internet oder per Telefon bestellt haben, können Sie wieder zurückschicken. Allerdings können Sie nicht ewig überlegen. Denn die Widerrufsfrist beträgt nur zwei Wochen. Das ist in § 355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so geregelt.
Die Frist beginnt, sobald die bestellte Ware geliefert wurde. Haben Sie mehrere Dinge gekauft und bekommen Sie diese in Teillieferungen zugeschickt, läuft die Frist, sobald die Bestellung komplett bei Ihnen ist. Ist der Vertragsgegenstand eine Dienstleistung, startet die Widerrufsfrist an dem Tag, an dem Sie den Vertrag geschlossen haben.
Hat der Händler die Widerrufsbelehrung versäumt, läuft die Frist erst, wenn er diese Information nachgeholt hat. Und wenn er Sie gar nicht auf Ihr Widerrufsrecht hinweist, verlängert sich die Frist um ein Jahr. In diesem Fall können Sie den Vertrag also bis zu ein Jahr und 14 Tage nach dem Erhalt der Ware widerrufen. Danach ist Ihr Widerrufsrecht aber auf jeden Fall erloschen.
Das Widerrufsrecht kann früher enden
Haben Sie online oder telefonisch einen Vertrag über eine Dienstleistung geschlossen, kann Ihr Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der 14-tägigen Frist beendet sein. Nämlich dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung in vollem Umfang erbracht hat.
Allerdings muss Sie der Unternehmer dann auf diese Regelung hinweisen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Und Sie müssen bestätigen, dass Sie die Regelung zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden sind.
Ähnlich sieht es bei digitalen Inhalten wie Musikdateien oder Software aus, die Sie als Download oder per Streaming kaufen. Hier erlischt das Widerrufsrecht bereits, wenn die Ausführung des Vertrags startet. Also zum Beispiel, wenn Sie den Download beginnen.
Erklären Sie Ihren Widerruf schriftlich
Sie müssen nicht unbedingt einen Text verwenden, wenn Sie mittels Fernabsatzgesetz einen Widerruf erklären wollen. Im Prinzip würde es ausreichen, wenn Sie kurz beim Händler anrufen. Allerdings müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie den Vertrag fristgerecht widerrufen haben. Und wenn der Händler das Telefonat bestreitet, haben Sie nichts in der Hand.
Besser ist deshalb, wenn Sie Ihre Widerrufserklärung per Post, Fax oder E-Mail an den Händler schicken. Und heben Sie die Versand- oder Eingangsbestätigung gut auf.
Eine andere Möglichkeit ist folgende: Sie erklären Ihren Widerruf zusammen mit der Rückgabe der Ware. Denn Sie können den Händler zwar vorab über den Widerruf informieren. Das müssen Sie aber nicht unbedingt. Legen Sie Ihre Widerrufserklärung in das Paket, in dem Sie die Ware zurückschicken, ist das genauso wirksam. Nur denken Sie dann daran, dass Sie das Paket innerhalb der Frist zur Post bringen müssen.
Wer die Rücksendekosten trägt, hängt von den Vereinbarungen ab
Bis Juni 2014 musste grundsätzlich der Händler die unmittelbaren Kosten der Rücksendung übernehmen. Es gab nur zwei Ausnahmen: Die zurückgeschickte Ware hatte einen Wert von weniger als 40 Euro. Oder der Verbraucher hatte die Bestellung nicht per Vorkasse bezahlt. In diesen beiden Fällen konnte der Händler die Tragung der Rücksendekosten an den Verbraucher abgeben.
Jetzt ist mit Blick auf das Rücksendeporto grundsätzlich der Verbraucher in der Pflicht. Und das unabhängig vom Warenwert und der Bezahlart. Der Händler muss nur die Kosten erstatten, die für die Lieferung entstanden sind. Maßgeblich dabei ist der Standardversand. Hatten Sie eine andere Lieferart gewählt, zum Beispiel einen Express-Versand, müssen Sie die Mehrkosten dafür selbst übernehmen.
Allerdings kann sich der Händler auf freiwilliger Basis dazu bereiterklären, die Kosten für den Rückversand zu tragen. Und viele Unternehmen machen das auch, um sich kundenfreundlich zu präsentieren. Oft bekommen Sie dann einen Rücksendeschein, den Sie auf das Paket aufkleben. Dadurch können Sie es kostenfrei beim Versandunternehmen abgeben. Trotzdem sind Sie gut beraten, vorher einen Blick in die AGB zu werfen. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Und: Sie müssen den Rückversand nur bezahlen, wenn Sie der Händler eben in den AGB darüber informiert hat. Hat Sie der Händler über diese Kosten nicht aufgeklärt, müssen Sie diese auch nicht tragen. Gleiches gilt, wenn dem Händler ein Fehler unterlaufen ist und er Ihnen Ware geschickt hat, die Sie so gar nicht bestellt haben.
Der Händler kriegt die Ware wieder – und Sie Ihr Geld
Haben Sie im Sinne des Fernabsatzgesetzes einen Widerruf erklärt, müssen Sie die Ware in den kommenden 14 Tagen an den Händler zurückschicken. Es sei denn, Sie greifen auf eine vom Unternehmer angebotene Abholung zurück. Vor allem bei großen und sperrigen Dingen bieten viele Unternehmen im Rahmen der Verträge über die Lieferung an, die Ware im Fall eines Widerrufs kostenfrei bei Ihnen abzuholen.
Schicken Sie die Ware in einem Paket an den Händler zurück, trägt er das Risiko, falls die Ware unterwegs beschädigt wird oder kaputt geht. Trotzdem sollten Sie den Versandbeleg gut aufheben. Das gilt vor allem dann, wenn Ihre Widerrufserklärung auch in dem Paket ist. Denn im Zweifel müssen Sie nachweisen, dass Sie die Sachen zumindest weggeschickt haben.
Der Händler wiederum muss Ihnen den Kaufpreis für die zurückgeschickten Waren und die Versandkosten für die Lieferung erstatten. Dafür hat er ebenfalls 14 Tage Zeit. Allerdings kann der Händler mit der Rückzahlung abwarten, bis er seine Ware wieder hat – oder Sie ihm zumindest einen Versandnachweis vorlegen.
Der Händler kann einen Wertersatz einbehalten
Hat Sie der Händler ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, kann er einen Wertersatz von Ihnen verlangen, wenn Sie die Ware beschädigt haben. Vorausgesetzt, der Wertverlust geht nicht darauf zurück, dass Sie die Ware in einem angemessenen Umfang ausgepackt und getestet haben.
Das heißt: Damit Sie sich einen Überblick über die Eigenschaften und die Funktionen einer Ware verschaffen können, dürfen Sie die Ware natürlich auspacken und ausprobieren. Dazu kann auch gehören, dass Sie zum Beispiel ein Möbelstück zusammenbauen. Nur bedeutet testen eben nicht, dass sie die Ware ausgiebig benutzen.
Ein Beispiel: Sie haben sich online ein Smartphone bestellt. Nun packen Sie das Gerät aus, laden den Akku, legen Ihre SIM-Karte ein und klicken sich durch das Menü. Vielleicht führen Sie auch ein kurzes Telefonat. Das ist alles noch im Rahmen einer normalen Funktionsprüfung.
Wenn Sie aber Einstellungen verändern, Software löschen und mehrere Apps herunterladen, ist das zuviel des Guten. Ihr Widerrufsrecht geht dadurch zwar nicht verloren. Nur kann Ihnen der Händler eben den Wert, den das Smartphone durch Ihre Nutzung verloren hat, in Rechnung stellen.
Nicht immer gibt es ein Widerrufsrecht
Es gibt ein paar Fälle, die vom gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberecht ausgenommen sind. Das betrifft zum Beispiel Waren, die speziell auf Ihre Wünsche hin angefertigt wurden. Oder leicht verderbliche Waren wie frische Lebensmittel. Auch bei einzelnen Zeitungen und Zeitschriften, Bahntickets und Eintrittskarten für Veranstaltungen mit einem festen Termin gibt es kein Widerrufsrecht. Welche Verträge im Fernabsatzgesetz vom Widerruf ausgeschlossen sind, ist in § 312 Abs. 2 BGB aufgelistet.
Außerdem gibt es Waren, bei denen Sie zwar ein Widerrufsrecht haben, aber nur bis zu einem bestimmten Moment. Darunter fallen in erster Linie Waren, die versiegelt sind. Also zum Beispiels CDs und DVDs, aber auch Hygieneprodukte. Solange Sie das Siegel nicht entfernt haben, können Sie den Kaufvertrag widerrufen und die Waren zurückgeben. Sobald aber das Siegel geöffnet ist, entfällt das Widerrufsrecht. Auch wenn die 14-tägige Widerrufsfrist dann noch nicht abgelaufen ist.