Befreiungsantrag Minijob: So wird es wasserdicht

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zum Befreiungsantrag Minijob
Nach einem Befreiungsantrag zahlen Sie bei einem Minijob keine Rentenbeiträge.

Ob als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner oder neben dem Hauptjob: Eine geringfügige Beschäftigung ist eine gute Möglichkeit, um sich ein bisschen Geld dazuzuverdienen. Gleichzeitig können Sie auf diese Weise Ihre gesetzliche Altersrente aufstocken. Denn bei einem Minijob werden auch Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt. Doch Sie haben die Wahl. Denn während Ihr Arbeitgeber die Beiträge immer bezahlen muss, können Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Wie Sie so einen Befreiungsantrag bei einem Minijob stellen und welche Folgen das hat, erklären wir in diesem Beitrag.

Minijob, geringfügige Beschäftigung, 450-Euro-Job: Für diese Art von Nebenjob gibt es mehrere Namen. Und ein großer Pluspunkt ist, dass Sie nicht nur Ihr monatliches Einkommen etwas aufbessern können, sondern auch etwas für Ihre spätere Rente tun. Denn ein Minijob wird bei der Rente berücksichtigt.

Allerdings müssen Sie nicht unbedingt Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Denn Sie haben die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag zu stellen und sich so von der Rentenversicherungspflicht für Ihren Minijob befreien zu lassen.

Was ist ein Minijob genau?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Sie arbeiten also weder in Vollzeit noch in Teilzeit, sondern sind eben nur auf geringfügiger Basis beschäftigt.

Dabei werden zwei Arten von Minijobs voneinander unterschieden. Der Unterschied ergibt sich daraus, ob der Verdienst oder die Arbeitszeit begrenzt ist:

450-Euro-Minijob

Bei einem 450-Euro-Minijob dürfen Sie pro Monat maximal 450 Euro verdienen. Die jährliche Verdienstgrenze liegt bei 5.400 Euro.

Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs– und Weihnachtsgeld zählen zum Verdienst dazu. Steuerfreie Zuschüsse wie etwa Zuschläge für Nachtarbeit hingegen bleiben außen vor. Wird die Jahresgrenze von 5.400 Euro überschritten, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.

Entscheidend bei einem 450-Euro-Minijob ist aber tatsächlich das Einkommen. Die Arbeitszeit spielt keine Rolle. Wobei: Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro brutto gilt auch für einen Minijob.

Kurzfristiger Minijob

Anders als bei einem 450-Euro-Minijob spielt der Verdienst bei einem kurzfristigen Minijob keine Rolle. Hier zählt stattdessen die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Grenze für einen kurzfristigen Minijob liegt bei drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen im Jahr. Ob Sie die drei Monate am Stück arbeiten oder übers Jahr verteilt an maximal 70 Tagen für den Arbeitgeber tätig sind, ist egal. Entscheidend ist nur, dass die Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

Gewerbe oder Privathaushalt

Eine weitere Unterscheidung ergibt sich daraus, wer Ihr Arbeitgeber ist. Arbeiten Sie in einer Firma, handelt es sich um einen Minijob im gewerblichen Bereich. Daneben können Sie in einem privaten Haushalt tätig werden. Hier spielt dann eine Rolle, was genau Sie in dem Haushalt machen.

Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn Sie als Minijobber haushaltsnahe Tätigkeiten erledigen. Das können alltägliche Dinge wie das Einkaufen, das Kochen, das Putzen der Wohnung oder Gartenarbeiten sein. Auch die Betreuung von Kindern, die Pflege einer alten oder kranken Person oder das Versorgen der Haustiere zählen als haushaltsnahe Tätigkeiten. Insgesamt sind es also Dinge, die normalerweise Privatpersonen in einem Haushalt erledigen können.

Arbeiten Sie zwar in einem privaten Haushalt, führen dort aber keine haushaltsnahen Tätigkeiten aus, wird der Minijob wie eine Tätigkeit im gewerblichen Bereich behandelt.

Die Unterscheidung zwischen einem gewerblichen Minijob und einem Minijob im Privathaushalt ist deshalb wichtig, weil für sie verschiedene Regelungen gelten.

Gut zu wissen: Natürlich können Sie auch mehrere Minijobs machen. Dann wird aber das Einkommen von allen Tätigkeiten zusammengerechnet. Bleibt das Gesamteinkommen unter der Grenze von 450 Euro im Monat bzw. 5.400 Euro im Jahr, zahlen Sie keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Ist Ihr Verdienst hingegeben höher, sind Sie auch kein Minijobber mehr.

Die Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Seit 2013 unterliegt jeder 450-Euro-Minijob der Rentenversicherungspflicht. Deshalb werden für den Minijob auch Beiträge an die Rentenkasse fällig. Doch während Ihr Arbeitgeber die Beiträge immer abführen muss, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Dann zahlen Sie Ihren Eigenanteil nicht.

Bis 2013 waren Minijobs rentenversicherungsfrei. Haben Sie Ihre Nebentätigkeit schon länger, können Sie aber trotzdem die Vorteile der Rentenversicherung nutzen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen, durch den Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Das ist jederzeit möglich.

Der Antrag hat zur Folge, dass Sie künftig den Anteil, den Ihr Arbeitgeber bezahlt, um einen Eigenanteil aufstocken. Gleichzeitig werden Sie rentenversicherungspflichtig und erwerben Ansprüche in der Rentenversicherung.

Entscheiden Sie sich dafür, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten, bleibt das aber so. Und zwar solange, wie Sie den Minijob machen. Sie können den Antrag also nicht widerrufen, um dann doch wieder keine Beiträge mehr zu bezahlen.

Immer versicherungsfrei bleiben Sie als Minijobber, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

  • die gesetzliche Altersrente in vollem Umfang,
  • eine Versorgung als Beamter oder
  • Leistungen von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

beziehen. Gleiches gilt, wenn Sie bis zur Regelaltersgrenze noch nie rentenversichert waren. In diesen Fällen führt immer nur der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag ab.

Achtung: Die Absicherung in der Rentenversicherung greift nur bei 450-Euro-Minijob. Kurzfristige Minijobs bleiben außen vor. Hier werden für Sie keine Beiträge und für den Arbeitgeber nur minimale Abgaben fällig.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge bei einem Minijob?

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beläuft sich derzeit (Stand Juni 2019) auf 18,6 Prozent des Verdienstes. Diesen Beitrag teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber. Dabei trägt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag, während Sie den Eigenanteil übernehmen. Wie hoch die jeweiligen Anteile ausfallen, hängt von der Art des Minijobs ab:

  • Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich beträgt der Anteil Ihres Arbeitgebers 15 %. Sie zahlen 3,6 % Ihres Entgelts als Eigenanteil.
  • Üben Sie einen Minijob im Privathaushalt aus, zahlt der Arbeitgeber einen Anteil von 5%. Ihr Eigenanteil zur Rentenversicherung beläuft sich auf 13,6%.

Die Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag liegt bei 175 Euro. Damit beläuft er sich auf mindestens 32,55 Euro. Weitere Infos zum Mindestbeitrag finden Sie hier.

Entscheiden Sie sich für eine RV Befreiung, zahlt nur Ihr Arbeitgeber den Pauschalbeitrag. Der Eigenanteil fällt dann weg. Bleiben Sie hingegen rentenversicherungspflichtig, behält Ihr Arbeitgeber Ihren Eigenanteil vom monatlichen Verdienst ein und führt ihn zusammen mit seinem Anteil und den anderen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab.

Welche Vorteile hat es, wenn ich die vollen Beiträge zur Rentenversicherung bezahle?

Ein 450-Euro-Job bringt Ihnen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Stocken Sie den Arbeitgeberanteil durch Ihren Eigenanteil auf, sichern Sie sich die gleichen Leistungen, die auch Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit bekommen. Das heißt konkret:

  • Durch den Rentenversicherungsbeitrag werden Ihre Beschäftigungszeiten voll auf die Wartezeiten angerechnet. Die Wartezeiten sind die Zeiten, die Sie mindestens rentenversichert sein müssen, damit Sie zum Beispiel eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bekommen oder Maßnahmen zur Rehabilitation beantragen können.
  • Der Verdienst aus dem Minijob wird komplett auf Ihre Altersrente angerechnet. So erwerben Sie Entgeltpunkte, die Ihre Rente später etwas erhöhen.
  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Ehepartner können staatliche Förderungen für die private Altersvorsorge nutzen, zum Beispiel in Form einer Riester-Rente.
  • Sie haben einen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr Entgelt für eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird.

Weitere Infos zur Rente finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung und in deren Beratungsstellen. Speziell zum Minijob gibt es außerdem eine Broschüre, die Sie sich hier herunterladen können.

⚠️Wie kann ich einen Befreiungsantrag beim Minijob stellen?

Neben Sie einen Minijob auf, meldet Sie Ihr Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale an. Gleichzeitig kümmert er sich auch um die Beiträge und Abgaben. Wenn Sie den Eigenanteil zur Rentenversicherung nicht bezahlen möchten, können Sie einen Befreiungsantrag stellen. Dabei stellen Sie den Antrag beim Arbeitgeber.

Für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird Ihnen der Arbeitgeber meist ein Formular aushändigen. Sie können Sie das Antragsformular aber auch vorab als PDF bei der Minijob-Zentrale herunterladen und Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt übergeben.

Von der Zahlung des Rentenbeitrags können Sie sich jederzeit befreien lassen. Sie müssen sich also nicht gleich entscheiden. Auch wenn Sie den Minijob schon ausüben, ist eine Befreiung immer noch möglich.

Aber Achtung: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt nicht nur für diesen einen Minijob. Vielmehr wird sie für alle 450-Euro-Jobs wirksam, die Sie gleichzeitig ausüben oder später einmal aufnehmen. Erst wenn Sie gar keinen Minijob mehr machen, endet auch die Befreiung. Und Sie können den Antrag nicht widerrufen. Lassen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien, bleibt es also dabei.

Ab wann die Befreiung gilt

Nachdem Sie den schriftlichen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber abgegeben haben, meldet dieser die Befreiung bei der Minijob-Zentrale. Für die Meldung hat der Arbeitgeber sechs Wochen Zeit. Das sind genau 42 Kalendertage.

Hält der Arbeitgeber die Frist ein, gilt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Versäumt der Arbeitgeber die sechswöchige Frist, wird die Befreiung erst mit Beginn des übernächsten Monats, nachdem die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist, wirksam. Denn in diesem Fall hat die Minijob-Zentrale eine Frist von einem Monat, um der Befreiung zu widersprechen.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Angenommen, Sie entscheiden sich dazu, keine Rentenbeiträge zu zahlen und geben den Antrag am 03. Mai beim Arbeitgeber ab. Ihr Arbeitgeber meldet Ihren Antrag am 05. Mai bei der Minijob-Zentrale. Da der Arbeitgeber die Frist eingehalten hat, wird die Befreiung rückwirkend ab dem 01. Mai wirksam.

Verbummelt Ihr Arbeitgeber aber Ihren Antrag und übermittelt die Meldung erst am 25. Juni, ist die sechswöchige Meldefrist abgelaufen. Die einmonatige Widerspruchsfrist der Minijob-Zentrale läuft dann bis zum 25. Juli. Die Befreiung gilt folglich erst ab dem 01. August. Bis dahin müssen Sie Ihren Eigenanteil bezahlen.

Achtung: Einen Bewilligungsbescheid stellt die Minijob-Zentrale nicht aus. Und Ihren Antrag behält der Arbeitgeber bei seinen Unterlagen. Nehmen Sie einen neuen oder zusätzlichen Minijob an, müssen Sie den neuen Arbeitgeber trotzdem von sich aus über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht informieren.

Welche Folgen hat es, wenn ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lasse?

Stellen Sie einen Befreiungsantrag beim Minijob, haben Sie ein paar Euro mehr in der Tasche. Denn der Arbeitgeber bezahlt zwar den Pauschalbeitrag, führt Ihren Eigenanteil aber nicht ab. Stattdessen zahlt er Ihnen diesen Betrag aus.

Die Folge davon ist aber gleichzeitig auch, dass Sie von den Vorteilen, die wir Ihnen oben genannt haben, nicht profitieren. Durch die Beitragszahlungen des Arbeitgebers wirkt sich der Minijob zwar ebenfalls auf die Wartezeiten und die spätere Rentenhöhe aus. Aber die Beiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Dadurch fallen Sie kaum ins Gewicht. Deshalb sollten Sie gut überlegen, ob es nicht besser wäre, doch rentenversicherungspflichtig zu bleiben und die paar Euro in die spätere Rente zu investieren.