Befreiungsantrag Rentenversicherung: Ein nützlicher Ratgeber

Aktualisiert am 27. Januar 2023 von Ömer Bekar

Infos zu Befreiungsantrag Rentenversicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung per Befreiungsantrag beenden.

Sind Sie als Arbeitnehmer bei einem Unternehmen angestellt, gilt für Sie automatisch eine Versicherungspflicht in den Sozialversicherungen. Dazu gehören die Kranken-, die Pflege-, die Unfall-, die Arbeitslosen- und auch die Rentenversicherung. Ihr Arbeitgeber kümmert sich dabei um die Anmeldung. Außerdem zieht er jeden Monat die Beiträge für die Versicherungen von ihrem Lohn ab und überweist sie zusammen mit seinen Anteilen an die jeweiligen Träger. Sind Sie hingegen selbstständig oder haben Sie einen Minijob, können Sie sich durch einen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung befreien lassen.

Anders als angestellte Arbeitnehmer haben Selbstständige und Freiberufler die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen. Auch Existenzgründer und geringfügig Beschäftigte können von einer Befreiung profitieren.

Allerdings müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem endet Ihre Versicherungspflicht nicht automatisch. Stattdessen müssen Sie einen entsprechenden Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung einreichen. Wir haben die wichtigsten Infos zu diesem Thema für Sie zusammengestellt.

Wer kann sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen?

Wenn Sie fest angestellt sind und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, stellt sich die Frage nach der Rentenversicherung nicht. Sie können zwar auch privat fürs Alter vorsorgen. Doch das erfolgt zusätzlich zur Altersrente, denn in die gesetzliche Rentenkasse zahlen Sie so oder so ein.

Daneben gibt es einige Berufsgruppen, die per Gesetz versicherungsfrei sind. Gemäß § 5 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechs) sind das zum Beispiel Beamte, Richter und Soldaten. Sie bekommen im Alter keine Rente, sondern eine Pension.

Und dann gibt es noch Personengruppen, die eigentlich versicherungspflichtig sind. Allerdings haben sie die Möglichkeit, sich per Antrag von der Pflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Wer dazugehört, ist in § 6 SGB VI aufgelistet:

  • Mitglieder von berufsständischen Vorsorgungseinrichtungen, die schon über die jeweilige Kammer pflichtversichert sind; dazu zählen zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Architekten und Rechtsanwälte
  • Lehrer und Erzieher an nichtöffentlichen Schulen, wenn sie Anspruch auf eine Vergütung haben, die der Versorgung und Beihilfe von Beamten ähnelt
  • Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die keine deutschen Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz im Ausland haben
  • Handwerker mit einem Gewerbebetrieb, sofern sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben
  • Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind
  • Minijobber

Eine Sonderregelung gibt es für Existenzgründer. Sie können sich nämlich in den ersten drei Jahren von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Durch diese Regelung soll es für Jung-Unternehmer einfacher werden, den Einstieg in die Selbstständigkeit zu meistern.

Sind Sie Existenzgründer und unterstützt Sie die Arbeitsagentur mit einem Gründungszuschuss, sind Sie normalerweise von der Versicherungspflicht befreit. Ansonsten gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Selbstständigen.

Wie muss ich einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherung stellen?

Grundsätzlich können Sie sich nur dann von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, wenn Sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen.

Nun gibt es aber für fast jede Berufsgruppe verschiedene Ausnahmeregelungen. Ein Beispiel: Wenn Sie sich als Pfleger oder Lehrerin selbstständig gemacht haben, sind Sie trotz Ihrer Selbstständigkeit versicherungspflichtig. Beschäftigen Sie aber sozialversicherungspflichtig Personal, fällt Ihre Versicherungspflicht weg.

Bevor Sie einen Befreiungsantrag stellen, sollten Sie sich deshalb von der Rentenversicherung beraten lassen. Die Mitarbeiter können Ihnen Auskunft geben, ob eine Befreiung in Ihrem Fall überhaupt möglich ist. So sparen Sie sich eventuell unnötige Arbeit.

Können und wollen Sie die Rentenversicherungspflicht aufgeben, müssen Sie einen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung hält auf Ihrer Webseite dafür verschiedene Formulare zum Download bereit. Laden Sie sich das Antragsformular, das auf Sie zutrifft, herunter und reichen es ausgefüllt ein.

Haben Sie einen 450-Euro-Job und möchten keine eigenen Rentenbeiträge bezahlen, beantragen Sie die Befreiung über Ihren Arbeitgeber. Auch dafür brauchen Sie ein Antragsformular. Diesen Vordruck können Sie sich auf der Seite der Minijob-Zentrale herunterladen. Das ausgefüllte Formular geben Sie dann bei Ihrem Arbeitgeber ab.

Ab wann wird der Befreiungsantrag in der Rentenversicherung wirksam?

Liegt Ihr Befreiungsantrag vor, prüft die Rentenversicherung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Ist das der Fall, bewilligt die Rentenversicherung Ihren Antrag. Sie bekommen daraufhin einen Bescheid, aus dem hervorgeht, dass die Versicherungspflicht für Sie aufgehoben ist. Andernfalls lehnt die Rentenkasse Ihren Antrag ab.

Wie die Entscheidung ausfällt, hängt ausschließlich davon ab, ob Sie alle Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Und die Voraussetzungen hat der Gesetzgeber festgelegt. Einen Ermessensspielraum hat die Rentenversicherung deshalb nicht.

Ab wann Ihre Befreiung gilt, richtet sich danach, wann Sie den Antrag gestellt haben. Reichen Sie den Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten ein, nachdem die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, fällt Ihre Versicherungspflicht auch zu diesem Zeitpunkt weg. Stellen Sie den Antrag später, sind Sie ab dem Tag befreit, an dem Ihr Antrag eingegangen ist.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 1. Juli. Den Befreiungsantrag reichen Sie daraufhin am 15. August bei der Rentenversicherung ein. Da Sie dadurch die 3-Monats-Frist eingehalten haben, wird Ihre Befreiung zum 1. Juli wirksam.

Lassen Sie sich hingegen Zeit und stellen den Antrag am 5. November, ist die dreimonatige Frist abgelaufen. Deshalb wirkt Ihre Befreiung auch erst ab dem 5. November.

Beim Minijob ist es anders

Möchten Sie sich als Minijobber von der Versicherungspflicht befreien lassen, gelten andere Fristen. Nachdem Sie Ihren Antrag beim Arbeitgeber angegeben haben, hat er sechs Wochen Zeit, um der Minijob-Zentrale die Befreiung zu melden. Anders ausgedrückt, beläuft sich die Frist auf exakt 42 Kalendertage.

Macht Ihr Arbeitgeber die Meldung innerhalb der Frist, wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Verpasst Ihr Arbeitgeber aber die Sechs-Wochen-Frist, sind Sie erst im übernächsten Monat nach dem Eingang der Meldung befreit. Denn die Minijob-Zentrale kann der Befreiung in diesem Fall einen Monat lang widersprechen.

Auch dazu ein Beispiel: Sie geben Ihren Befreiungsantrag am 15. Juli beim Arbeitgeber ab. Er meldet Ihren Antrag der Minijob-Zentrale am 3. August. Weil damit die Frist von sechs Wochen eingehalten ist, müssen Sie rückwirkend ab dem 1. Juli keine Beiträge an die Rentenversicherung mehr bezahlen.

Hat Ihr Arbeitgeber den Antrag aber verbummelt und holt er die Meldung erst am 20. September nach, ist die Meldefrist abgelaufen. Das hat zur Folge, dass die Minijob-Zentrale einen Monat lang Widerspruch gegen die Befreiung einlegen kann. Die Widerspruchfrist endet am 20. Oktober. Deshalb ist Sie erst ab dem 01. November von der Beitragszahlung befreit.

Und es gibt noch einen Unterschied: Anders als die Rentenversicherung erlässt die Minijob-Zentrale keinen Bewilligungsbescheid. Ihr Antrag wiederum verbleibt beim Arbeitgeber. Wenn Sie einen neuen oder weiteren Minijob annehmen, müssen Sie deshalb Ihren neuen Arbeitgeber von sich aus darüber informieren, dass Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind.

Was spricht gegen eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Auch wenn Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein müssen, sollten Sie einen Befreiungsantrag gut abwägen. Denn eine Absicherung für die Zeit nach dem Berufsleben brauchen Sie auf jeden Fall. Und mit der gesetzlichen Rente fahren Sie unterm Strich meist besser als mit einer privaten Altersvorsorge.

Sind Sie selbstständig, ist die staatlich geförderte Rürup-Rente eine Option. Eine andere Möglichkeit wäre eine private Rentenversicherung. Allerdings müssen Sie bei privaten Versicherungen oft ziemlich hohe Beiträge einzahlen, damit eine vernünftige Rente zusammenkommt.

Außerdem geht ein großer Teil Ihrer Beiträge für Provisionen und Verwaltungskosten drauf. Ein weiterer Minuspunkt ist die fehlende Flexibilität vieler Policen. Müssen Sie mit den Beiträgen pausieren, weil Sie zum Beispiel erkranken, arbeitslos werden oder Nachwuchs bekommen, sinkt die Versicherungssumme. Kündigen Sie den Vertrag vorzeitig, ist der Rückkaufswert meist ein Verlustgeschäft.

Andererseits wissen Sie bei einer privaten Rentenversicherung vorher, wie hoch die Rente wird. Denn der Betrag ist fest vereinbart. Und wenn die Zinsen wieder steigen, ist sogar ein Plus drin. Wie sich hingegen die gesetzliche Rente in den kommenden Jahrzehnten entwickeln wird, kann niemand sicher voraussagen.

Trotzdem bietet die gesetzliche Rentenversicherung wichtige Vorteile. Dazu gehört der Schutz im Fall einer Erwerbsminderung. Können Sie wegen einer Erkrankung oder nach einem Unfall nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten, kann die Rentenversicherung eine Reha oder eine Umschulung finanzieren. Können Sie gar nichts mehr machen, bekommen Sie eine Erwerbsminderungsrente vom Staat.

Nehmen Sie aus familiären Gründen eine berufliche Auszeit, zum Beispiel weil Sie in Elternzeit gehen oder einen Angehörigen pflegen, werden diese Zeiten für die Rente angerechnet. Auch wenn Sie keine Beiträge einzahlen. Und falls Ihnen etwas zustößt, fängt etwa eine Witwen- oder Waisenrente die finanziellen Folgen für Ihre Familie zumindest ein Stück weit auf.

Sie haben zwei Möglichkeiten

Ein Arbeitnehmer muss nur den halben Beitrag zur Rentenversicherung bezahlen. Die andere Hälfte übernimmt sein Arbeitgeber. Sind Sie selbstständig, müssen Sie den kompletten Beitrag alleine schultern. Und je nachdem, wie viel Sie verdienen, kann das bei einem Beitragssatz von derzeit 18,6 Prozent viel Geld sein. Aber Sie haben die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten.

Die erste Möglichkeit ist, dass Sie freiwilliges Mitglied in der Rentenversicherung werden. In diesem Fall können Sie selbst entscheiden, wie hoch Ihre monatlichen Beiträge sein sollen. Aktuell liegt der Mindestbeitrag bei knapp 84 Euro, der Höchstbeitrag bei rund 1.284 Euro (Stand 2020).

Als zweite Möglichkeit gibt es die Versicherungspflicht auf Antrag. Dann bezahlen Sie entweder den Regelbeitrag. Er ist unabhängig vom tatsächlichen Einkommen und beläuft sich momentan auf rund 580 Euro im Westen und 540 Euro jährlich im Osten. In dem Jahr, in dem Sie in die Selbstständigkeit starten, und in den drei folgenden Kalenderjahren können Sie aber auch nur den halben Regelbeitrag bezahlen.

Oder Sie entscheiden sich für einen Beitrag, der Ihr tatsächliches Einkommen berücksichtigt. Ihn rechnet die Rentenversicherung auf Basis Ihres Einkommensteuerbescheids aus.