Verzinsung Bearbeitungsgebühr: Holen Sie Ihr Geld zurück

Aktualisiert am 13. März 2024 von Ömer Bekar

Infos zu Verzinsung Bearbeitungsgebühr
Bei einem Verbraucherkredit darf die Bank neben der Verzinsung nicht auch noch eine Bearbeitungsgebühr verlangen.

Viele Banken haben für Kredite Bearbeitungsgebühren berechnet. Der Bundesgerichtshof hat aber entschieden, dass diese Praxis nicht zulässig ist. Im Zuge der Kreditvergabe entstehen der Bank zwar Aufwand und Kosten. Doch diese sind mit der Verzinsung schon abgegolten, für eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr fehlt die Grundlage. Ihnen können die BGH-Urteile bares Geld einbringen. Unter Umständen können Sie die bezahlte Bearbeitungsgebühr nämlich von der Bank zurückverlangen. Allerdings dürfen Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sein.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen erklärt, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten nicht zulässig sind. In weiteren Entscheidungen haben die obersten Richter außerdem beantwortet, welche Verjährung bei den Ansprüchen auf eine Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr greift.

Für Sie kann das bedeuten, dass Sie sich die Entgelte zurückholen können, wenn Sie bei einem Kredit zusätzlich zur Verzinsung auch eine Bearbeitungsgebühr bezahlt haben. Wann Sie eine Erstattung verlangen können und wie Sie dafür vorgehen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Was genau hat der BGH entschieden?

Es ist keine besondere Dienstleistung für den Kunden, wenn die Bank einen Kreditantrag bearbeitet. Denn zum einen gehört die Kreditvergabe zu den üblichen Vorgängen im Bankgeschäft. Und zum anderen verdient eine Bank mit Darlehen und Krediten Geld. Dass sie Kreditanträge bearbeitet und anschließend Darlehen vergibt, liegt also in ihrem eigenen Interesse.

Die Prüfung, ob der Antragsteller kreditwürdig ist, ist ebenfalls keine Dienstleistung für den Kunden. Stattdessen ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, die Bonität zu überprüfen. Außerdem ist diese Prüfung auch in ihrem eigenen Sinne. Schließlich ist der Bank daran gelegen, das Ausfallrisiko möglichst klein zu halten.

Für die Bank ist es zwar mit einem gewissen Aufwand verbunden, eine Kreditvergabe vorzubereiten und durchzuführen. Allerdings bezahlt der Kreditnehmer für sein Darlehen Zinsen. Und diese Zinsen gleichen die Kosten der Bank bereits aus.

Für eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr neben der Verzinsung gibt es folglich keine Grundlage. Ganz im Gegenteil würde die Bank den Bankkunden gemäß § 307 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unangemessen benachteiligen, wenn sie Dienstleistungen berechnet, die gar keine Leistungen für den Bankkunden sind.

Auf Basis dieser Argumentation entschied der BGH im Mai 2014, dass Klauseln in Verträgen, die Bearbeitungsgebühren bei Krediten vorsehen, unwirksam sind (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12).

Für welche Kredite gilt die Rechtsprechung des BGH?

In den genannten BGH-Urteilen ging es um Vertragsklauseln zweier Banken. Die Rechtsprechung gilt aber für Verbraucherkredite im Allgemeinen.

Ein Verbraucherkredit ist ein Kredit, den ein Verbraucher bei einem Unternehmen aufnimmt. Im Sinne des Gesetzes sind Sie Verbraucher, wenn Sie den Kreditvertrag als Privatperson abschließen und das Geld für private Zwecke verwenden wollen. Das Unternehmen als Vertragspartner wird bei einem Kredit in aller Regel eine Bank sein.

In die Gruppe der Verbraucherkredite fallen somit die gängigen Kredite, die Banken an private Kunden vergeben. Ein Ratenkredit, mit dem Sie zum Beispiel ein Auto, Möbel oder eine andere größere Anschaffung finanzieren, wäre so ein Verbraucherkredit.

Allerdings gibt es neben Verbraucherkrediten auch noch andere Darlehen, bei denen Sie eine Bearbeitungsgebühr zurückfordern können, die die Bank zusätzlich zur Verzinsung kassiert hat:

Baufinanzierungen

Der Gesetzgeber zählt einen Baukredit, mit dem Sie den Kauf oder Bau des Eigenheims finanzieren, ebenfalls zu den Verbraucherkrediten. Der BGH hat sich in den Verfahren zwar mit Konsumentenkrediten und nicht mit Baufinanzierungen befasst. Die Erklärungen der Richter, warum es neben der Verzinsung keine Grundlage für eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr gibt, treffen auf Baukredite aber genauso zu wie auf Verbraucherkredite.

Außerdem haben die obersten Richter Immobiliendarlehen in ihren Ausführungen nicht ausgeschlossen. Deshalb können Sie sich auch bei einer Baufinanzierung ein bezahltes Bearbeitungsentgelt zurückholen.

Bausparverträge

Bei einem Bausparvertrag müssen Sie genau hinschauen, wofür die Bausparkasse Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt hat. Die Abschlussgebühr, die die Bausparkasse beim Abschluss eines Bausparvertrags verlangt, hat der BGH im Dezember 2010 für zulässig erklärt (Az. XI ZR 3/10). Dieses Entgelt können Sie deshalb nicht zurückfordern.

Anders sieht es aus, wenn die Bausparkasse eine Bearbeitungsgebühr für einen Immobilienkredit erhebt. Hier hat der BGH im November 2016 geurteilt, dass für die Bausparkasse das Gleiche gilt wie für eine Bank. Auch die Bausparkasse darf also keine zusätzliche Bearbeitungsgebühr neben der Verzinsung des Darlehens kassieren (Az. XI ZR 522/15).

Firmenkredite

Wenn Sie als Unternehmer einen Kredit aufnehmen, der mit Ihrer gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängt, ist das kein Verbraucherkredit. Stattdessen handelt es sich um einen Firmenkredit.

Im Juli 2017 gab es ein Urteil des BGH, nach dem auch bei gewerblichen Krediten zusätzliche Bearbeitungsgebühren nicht zulässig sind. Als Begründung führten die Richter aus, dass ein Unternehmer an diesem Punkt mit Blick auf den Schutz genauso gestellt ist wie ein Verbraucher (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Folglich können Sie auch bei einem Firmenkredit bezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern.

Wann verjähren die Ansprüche auf eine Erstattung der Bearbeitungsgebühr?

Nachdem der BGH im Mai Bearbeitungsgebühren bei Krediten für unzulässig erklärt hatte, war noch die Frage nach der Verjährung der Erstattungsansprüche offen. Dazu folgten im Oktober 2014 zwei weitere Entscheidungen (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Grundsätzlich kommen bei der Verjährung zwei Fristen zum Tragen. So gibt es gemäß § 199 BGB zum einen die regelmäßige Frist von drei Jahren und zum anderen eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.

Die Voraussetzungen, ab wann die Fristen laufen, sind jeweils verschieden. Deshalb kann es passieren, dass die zehnjährige Frist schneller abgelaufen ist als die Drei-Jahres-Frist. Und bei der Verjährung von Ansprüchen ist immer die Frist maßgeblich, die zuerst abläuft.

Der BGH hat aber entschieden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist erst Ende 2011 begonnen hat. Davon profitierten Kreditnehmer mit alten Verträgen. Sie konnten sich Bearbeitungsentgelte so nämlich noch bis Ende 2014 zurückholen. Hätte der BGH anders geurteilt, wären ihre Ansprüche möglicherweise schon verjährt und die Entscheidungen hätten ihnen nichts mehr genutzt.

Seitdem zählt die dreijährige Verjährungsfrist. Ihr Anspruch auf eine Rückzahlung verjährt demnach mit dem Ablauf des dritten Jahres, nach dem Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlt haben.

Ein Beispiel: Im Jahr 2017 haben Sie einen Kredit aufgenommen, für den Ihnen die Bank neben der Verzinsung auch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr berechnet hat. Dann haben Sie bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, um sich die bezahlte Bearbeitungsgebühr zurückzuholen. Danach ist Ihr Erstattungsanspruch verjährt.

Die Verjährung stoppen

Wenn die Zeit knapp wird und Sie verhindern wollen, dass Ihr Erstattungsanspruch verfällt, können Sie die Verjährung hemmen. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  • Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann
  • Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid
  • Klage vor Gericht

Außerdem ist die Verjährungsfrist unterbrochen, wenn die Bank ausdrücklich erklärt hat, dass Sie mit Ihnen in Verhandlungen über die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr steht oder darauf verzichten wird, sich auf die Verjährung zu berufen.

Aber: Wenn Sie die Bank dazu auffordern, Ihnen die Bearbeitungsgebühr zu erstatten, stoppt das die Verjährung nicht. Auch dann nicht, wenn die Bank erklärt, dass sie Ihre Aufforderung bekommen hat. Erst wenn die Bank konkrete Verhandlungen mit Ihnen bestätigt oder Sie eine der drei genannten Maßnahmen einleiten, ist die Verjährung ausgesetzt.

Was können Sie von der Bank einfordern?

Die übliche Höhe der Kreditbearbeitungsgebühr bewegte sich meist in einem Rahmen zwischen einem und vier Prozent der Kreditsumme, bei Baufinanzierungen war es etwas weniger. Je nach Kredithöhe kamen also durchaus ordentliche Beträge zusammen.

Die BGH-Urteile führen aber dazu, dass Sie etwas bezahlt haben, für das es keine rechtliche Grundlage gibt. Deshalb können Sie nach § 812 BGB verlangen, dass Ihnen die Bank die bezahlten Gebühren zurückzahlt.

Neben der reinen Bearbeitungsgebühr können Sie außerdem gemäß § 818 BGB auch eine Verzinsung fordern. Die Zinsen gelten als Entschädigung dafür, dass die Bank Ihr Geld in der Zwischenzeit nutzen konnte, um damit zu wirtschaften. Ansetzen können Sie die Zinsen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Selbst ausrechnen, müssen Sie die Beträge aber nicht. Das können Sie ruhig der Bank überlassen. Es genügt, wenn Sie erklären, dass Sie die bezahlte Bearbeitungsgebühr plus Zinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückfordern.

Wie können Sie Ihre Ansprüche geltend machen?

Um sich bezahlte Bearbeitungsentgelte zurückzuholen, gehen Sie am besten in Schritten vor:

1. Prüfen Sie Ihre Kreditunterlagen

Zunächst einmal sollten Sie Ihre Kreditunterlagen studieren. Schauen Sie dabei zum einen nach, ob Ihnen die Bank eine Bearbeitungsgebühr berechnet hat. Zum anderen müssen Sie prüfen, ob Ihr Erstattungsanspruch noch besteht. Ist er bereits verjährt, können Sie sich alle weiteren Mühen sparen.

Ob Sie den Kredit schon getilgt haben oder ob er noch läuft, spielt übrigens keine Rolle. Entscheidend ist tatsächlich nur, wann Sie das Darlehen aufgenommen haben und wie es folglich mit der Verjährung aussieht.

2. Fordern Sie die Bank zur Rückerstattung auf

Haben Sie eine Bearbeitungsgebühr bezahlt und läuft die Verjährungsfrist noch, fordern Sie die Bank schriftlich dazu auf, Ihnen das bezahlte Entgelt nebst Zinsen zurückzuzahlen. Ihren Anspruch müssen Sie schriftlich geltend machen. Es genügt nicht, wenn Sie die Erstattung nur mündlich fordern.

Allerdings reicht dafür ein formloses Schreiben aus. Verweisen Sie darin auf die BGH-Urteile. Für die Rückzahlung sollten Sie der Bank eine Frist von ungefähr drei Wochen einräumen. Denn die Bank braucht einen Moment, um Ihren Anspruch zu prüfen und die Höhe der Erstattung auszurechnen.

Wir haben ein Muster als Textvorlage vorbereitet, das Sie gerne verwenden können:

Name(n) Kreditnehmer
Anschrift

Bank
Anschrift

Datum

Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte
(Bezeichnung des Kredits) Nr. ____________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den oben genannten Kredit haben Sie eine Bearbeitungsgebühr von _____ Euro in Rechnung gestellt

Die Vorbereitung einer Kreditvergabe und die Bearbeitung eines Kreditantrags sind jedoch keine besonderen Dienstleistungen für den Bankkunden. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass gesonderte Entgelte dafür unzulässig sind (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12). Die Verjährung der Erstattungsansprüche ist ebenfalls eindeutig geklärt (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH fordere ich Sie deshalb auf, die erhobene Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Als Nutzungsentschädigung mache ich außerdem eine Verzinsung der Bearbeitungsgebühr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins geltend.

Bitte nehmen Sie die Erstattung der Entgelte nebst Zinsen auf mein Girokonto IBAN ____________________ vor. Den Zahlungseingang erwarte ich bis zum __________.

Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

3. Schalten Sie den Ombudsmann ein

Die Urteile des BGH sind eindeutig und lassen keinen Spielraum für irgendwelche Auslegungen. Von sich aus zahlen die Banken die erhobenen Bearbeitungsgebühren für Kredite zwar nicht zurück. Doch wenn Sie aktiv werden und Ihre Ansprüche noch nicht verjährt sind, sollte es eigentlich keine Probleme geben.

Falls die Bank aber mit Widerspruch reagieren und die Erstattung ablehnen sollte, schalten Sie am besten einen Ombudsmann ein. Denn durch das Schlichtungsverfahren gehen Sie kein Risiko ein. Für Sie ist das Verfahren nämlich kostenlos und gleichzeitig ist auf diese Weise die Verjährung gehemmt.

Der Ombudsmann wird sich um eine Lösung bemühen. Allerdings ist seine Entscheidung unterm Strich ein Vorschlag, dem sich die Bank nicht anschließen muss.

Bleibt sie bei ihrem Nein, können Sie entweder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder klagen. Beides geht aber mit einem Kostenrisiko einher. Bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten, sollten Sie sich deshalb juristischen Rat einholen.